01567 9834824

Telefonzeiten: Mo bis Fr 9:00 bis 17:00 Uhr

Häufige Fragen

Häufige Fragen zur Haus­verwaltung

Kurze, allgemeine Antworten mit Rechtsstand. Für Fragen zu Ihrem Haus rufen Sie uns an oder bitten um Rückruf.

Kosten

Was kostet eine Hausverwaltung?

Das hängt von der Größe des Hauses und vom Leistungsumfang ab. Eine Eigentümergemeinschaft braucht andere Leistungen als ein Mietshaus oder eine einzelne vermietete Wohnung, und in kleinen Häusern verteilt sich der feste Aufwand auf weniger Einheiten.

Unsere Ab-Preise je Einheit und Monat zeigen wir brutto auf der Seite Kosten, zusammen mit dem, was in der Grundvergütung enthalten ist. Verbindlich ist immer unser schriftliches Angebot mit Leistungsverzeichnis.

Unsere Preise ansehen
Was ist in der Grundvergütung enthalten, was kostet extra?

Üblich ist eine Festvergütung für die Grundleistungen: laufende Buchhaltung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, die ordentliche Versammlung, die Umsetzung der Beschlüsse und die laufende Erhaltung des Hauses. Besondere Leistungen werden nur bei Anfall berechnet. Häufig gesondert berechnet werden etwa eine zweite oder außerordentliche Versammlung und die Abwicklung von Versicherungsschäden, außerdem bauliche Maßnahmen über einer vereinbarten Wertgrenze.

Die Trennung ist zulässig, wenn klar erkennbar ist, was pauschal und was gesondert abgerechnet wird (BGH, 05.07.2019, V ZR 278/17). Was bei uns Grundleistung und was Sonderleistung ist, legen wir im Leistungsverzeichnis fest, das jedem Angebot und Vertrag beiliegt.

Leistungsverzeichnis ansehen
Warum zahlen kleine Gemeinschaften je Einheit mehr?

Viele Aufgaben fallen in jeder Gemeinschaft an, ob sie vier oder vierzig Wohnungen hat: Versammlung, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung, Konten, Versicherungen und Verträge. In einer kleinen Gemeinschaft verteilt sich dieser feste Aufwand auf wenige Einheiten.

Deshalb gilt bei uns für kleine Gemeinschaften eine Mindestpauschale je Gemeinschaft und Monat. Sie steht in unserer Preistabelle.

Mehr zur kleinen WEG
Kostet die Übernahme extra?

Nein. Die Einrichtung der Verwaltung und die Erfassung der Stammdaten, also von Einheiten, Eigentümern oder Mietern, Konten, Verträgen und Zählern, sind in der Grundvergütung enthalten. Eine Pauschale für den Start berechnen wir nicht.

Sind für Zeiträume des bisherigen Verwalters Nacharbeiten nötig, etwa eine lückenhafte Buchhaltung oder fehlende Abrechnungen, berechnen wir sie nach dem Stundensatz für Sachbearbeitung. Was in Ihrem Fall anfällt, sehen wir beim Ortstermin und schreiben es vorab in das Angebot.

Leistungsverzeichnis ansehen
Wann gilt die Mindestpauschale statt des Preises je Einheit?

Die Mindestpauschale beträgt 249 € brutto je Gemeinschaft und Monat. Sie gilt, wenn die Summe der Preise je Einheit darunter liegt, also bei sehr kleinen Gemeinschaften. Der Grund: Versammlung, Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung fallen je Gemeinschaft an, unabhängig von der Zahl der Wohnungen.

Ein Beispiel: Für eine kleine Gemeinschaft gilt ein Preis ab 33 € brutto je Einheit und Monat. Bei 6 Einheiten wären das 6 × 33 € = 198 € im Monat. Das liegt unter der Mindestpauschale, es gelten also 249 €. Die Pauschale greift bis 7 Einheiten (7 × 33 € = 231 €); ab 8 Einheiten liegt schon der Preis je Einheit darüber (8 × 33 € = 264 €).

Mehr zur kleinen WEG

Verwalterwechsel

Wann kann unsere Gemeinschaft den Verwalter abberufen?

Jederzeit. Einen besonderen Grund verlangt das Gesetz dafür nicht. Der Vertrag mit dem bisherigen Verwalter endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).

Die Abberufung beschließt die Versammlung. Sie muss dafür in der Einladung als Punkt der Tagesordnung genannt sein. Ohne Versammlung geht es nur, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 2 und 3 WEG). Sinnvoll ist es, im selben Termin den neuen Verwalter zu bestellen, damit die Gemeinschaft keinen Tag ohne Verwalter ist.

Ablauf des Verwalterwechsels
Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?

Das hängt vor allem vom Termin der Versammlung ab, in der die Gemeinschaft beschließt. Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Davor liegen Unterlagen, Ortstermin, Angebot und Beschlussvorlage.

Eine pauschale Gesamtdauer nennen wir nicht. Wir sagen Ihnen aber zu, wie schnell wir unsere Schritte erledigen: Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb von 24 Stunden an Werktagen, Ihr Angebot erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen. Den Zeitplan rechnen wir mit Ihnen vom Versammlungstermin aus rückwärts.

Zeitplan für den Wechsel
Wer erstellt nach dem Wechsel die Jahresabrechnung für das Vorjahr?

Die Pflicht zur Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, stellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr auf; der bisherige schuldet nur eine vollständige Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben. War der bisherige Verwalter am 1. Januar noch im Amt, kann er aus seinem Vertrag weiter verpflichtet sein; der neue Verwalter muss offene Vorjahre aber ebenfalls aufstellen (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). Eine andere Aufteilung braucht eine ausdrückliche Regelung im Verwaltervertrag.

Übernehmen wir die Abrechnung für einen Zeitraum, in dem noch der bisherige Verwalter zuständig war, ist das eine besondere Leistung. Sie steht dann vorab in unserem Angebot, damit die Gemeinschaft weiß, was auf sie zukommt.

Ablauf des Verwalterwechsels
Welche Unterlagen brauchen Sie für ein Angebot?

Für eine Eigentümergemeinschaft: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die letzte Jahresabrechnung, den aktuellen Wirtschaftsplan, also die Planung von Hausgeld und Ausgaben, und die Zahl der Wohnungen, Gewerbeeinheiten und Stellplätze. Bei einem Wechsel kommen der bestehende Verwaltervertrag und die Beschluss-Sammlung dazu.

Für ein Mietshaus genügen zunächst Zahl und Art der Einheiten, die Heizungsart und die letzte Betriebskostenabrechnung. Namen von Mietern brauchen wir für das Angebot nicht. Fehlt etwas, fangen wir trotzdem an: Im Erstgespräch klären wir, was wirklich nötig ist.

Angebot anfordern
Unser Verwalter hört auf. Wer lädt jetzt zur Versammlung ein?

Solange der Verwalter im Amt ist, lädt er ein. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen.

Gibt es weder Beirat noch ermächtigten Eigentümer, holen Sie früh anwaltlichen Rat ein. Bis ein neuer Verwalter bestellt ist, vertreten die Eigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG).

Sofortplan, wenn der Verwalter aufhört
Unsere letzte Abrechnung fehlt noch. Was passiert damit beim Wechsel?

Fehlt beim Wechsel noch eine Jahresabrechnung, fordern wir beim bisherigen Verwalter die nötigen Unterlagen schriftlich an, etwa Kontoauszüge, Belege, Verträge und die Beschluss-Sammlung.

Übernehmen wir die Abrechnung für einen Zeitraum des bisherigen Verwalters, ist das bei uns eine Sonderleistung nach Stundensatz. Sie steht vorab in unserem Angebot, damit die Gemeinschaft weiß, was auf sie zukommt. Halten Sie im Beschluss und im Übergabeprotokoll fest, welche Abrechnungen noch offen sind.

Ablauf des Verwalterwechsels

Eigentümer­gemeinschaft

Brauchen wir einen zertifizierten Verwalter?

Ja, sobald ein Eigentümer es verlangt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn alle drei Bedingungen zutreffen: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer ist selbst Verwalter, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Zertifiziert ist, wer vor einer Industrie- und Handelskammer die nötigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse nachgewiesen hat oder wegen bestimmter Abschlüsse von der Prüfung befreit ist (§ 26a WEG).

Mehr zur WEG-Verwaltung
Verwalten Sie auch kleine Gemeinschaften mit zwei bis neun Einheiten?

Ja. Wir übernehmen Eigentümergemeinschaften schon ab zwei Einheiten. Kleine Gemeinschaften haben dieselben Pflichten wie große: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, eine angemessene Erhaltungsrücklage und mindestens eine Versammlung im Jahr. Der Aufwand ist kleiner, aber er verschwindet nicht.

Wie wir kleine Häuser verwalten, beschreiben wir auf der Seite zur kleinen WEG.

Mehr zur kleinen WEG
Führen Sie Versammlungen auch online oder hybrid durch?

Ja, beides, sobald Ihre Gemeinschaft den nötigen Beschluss gefasst hat. Für eine hybride Versammlung genügt ein Beschluss, dass Eigentümer auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben können (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine rein virtuelle Versammlung ohne Versammlungsort braucht einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, gilt für längstens drei Jahre und muss bei Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a WEG).

Beschließt die Gemeinschaft die virtuelle Versammlung vor dem 01.01.2028, ist bis einschließlich 2028 zusätzlich mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).

Die Beschlussvorlage dafür bereiten wir vor.

Mehr zur WEG-Verwaltung
Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keine Mindesthöhe (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Erhaltungsrücklage ist das Geld, das die Gemeinschaft für künftige Reparaturen und Erneuerungen anspart. Was angemessen ist, hängt von Alter, Zustand und Technik des Hauses ab.

In einer bundesweiten Befragung von 302 Verwaltungen im April 2025 hielten 88,9 % die Rücklagen ihrer Gemeinschaften für nicht ausreichend, um eine umfassende energetische Sanierung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Verlässlicher als jede Faustregel ist ein Erhaltungsplan: Er zeigt, welches Bauteil wann fällig wird und was es voraussichtlich kostet.

Mehr zu Technik und Sanierung
Auf welchem Konto liegen Hausgeld und Rücklage?

Hausgeld und Erhaltungsrücklage sind Geld der Gemeinschaft. Das Hausgeld ist der monatliche Beitrag jedes Eigentümers zu den laufenden Kosten und zur Rücklage. Bei uns liegt beides auf Konten, die auf den Namen der Gemeinschaft laufen, nicht auf einem Konto der Verwaltung. Wer darüber verfügen darf, legen wir im Verwaltervertrag fest, und den Abgleich mit den Kontoauszügen legen wir in jeder Jahresabrechnung offen.

Stellen Sie diese Frage jedem Verwalter, bevor die Gemeinschaft entscheidet. Die Antwort gehört schriftlich in das Angebot und in den Vertrag.

Zehn Fragen an jeden Verwalter
Wie lange darf der erste Verwalter einer neuen Gemeinschaft bestellt werden?

Höchstens drei Jahre. Diese Grenze gilt für die erste Bestellung nach der Begründung von Wohnungseigentum, also typischerweise für den ersten Verwalter eines Neubaus. Jede spätere Bestellung ist auf höchstens fünf Jahre begrenzt. Unabhängig davon kann die Gemeinschaft ihren Verwalter jederzeit abberufen; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate später. Für Käufer heißt das: Spätestens nach drei Jahren entscheidet die Gemeinschaft selbst, wer sie weiter verwaltet.

Mehr zur Erstverwaltung im Neubau
Wer zahlt einen Schaden am Haus: die Gemeinschaft oder der einzelne Eigentümer?

Ob die Gemeinschaft oder ein einzelner Eigentümer zahlt, hängt davon ab, ob Gemeinschafts- oder Sondereigentum betroffen ist und was Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung regeln. Kosten der Gemeinschaft, etwa für das gemeinschaftliche Eigentum, trägt jeder Eigentümer nach seinem Anteil; die Eigentümer können für einzelne Kosten oder Kostenarten per Beschluss eine andere Verteilung festlegen. Was zum Gemeinschaftseigentum und was zum Sondereigentum gehört, steht in der Teilungserklärung, abweichende Kostenregeln oft in der Gemeinschaftsordnung. Wir sehen in diesen Unterlagen nach und weisen die Kosten in der Jahresabrechnung aus. Bei Streit über die Zuordnung empfehlen wir anwaltliche Hilfe.

Mehr zum Schadensmanagement

Miete und Sondereigentum

Was ist der Unterschied zwischen WEG-Verwaltung, Mietverwaltung und SEV?

WEG-Verwaltung: Auftraggeber ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Verwaltet wird das gemeinschaftliche Eigentum, etwa Dach, Fassade, Treppenhaus und zentrale Heizung, dazu Hausgeld, Rücklage und Versammlung.

Mietverwaltung: Auftraggeber ist der Eigentümer eines Mietshauses. Verwaltet werden Mietverhältnisse, Mieteinnahmen, Betriebskosten und das ganze Gebäude.

Sondereigentumsverwaltung (SEV): Auftraggeber ist ein einzelner Wohnungseigentümer. Verwaltet wird seine vermietete Wohnung, mit einem eigenen Vertrag neben dem Verwalter der Gemeinschaft.

Alle Leistungen im Überblick
Bis wann muss die Nebenkostenabrechnung beim Mieter sein?

Spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums. Für das Kalenderjahr 2026 ist das der 31.12.2027. Kommt die Abrechnung später, sind Nachforderungen in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 BGB).

Bei vermieteten Eigentumswohnungen kann das eng werden: Das Wohnungseigentumsgesetz nennt keine feste Frist für die Jahresabrechnung der Gemeinschaft. Kommt sie spät, bleibt dem Vermieter wenig Zeit für seine eigene Abrechnung.

Mehr zur Mietverwaltung
Übernehmen Sie Mietersuche und Mieterauswahl?

Ja, als Teil unseres Vermietungsservices: Anzeige, Besichtigungen, Prüfung der Unterlagen der Bewerber und Vorbereitung des Mietvertrags. Die Entscheidung, an wen Sie vermieten, treffen Sie selbst.

Für Mietinteressenten ist unsere Suche kostenlos: Wir handeln im Auftrag des Vermieters (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). Für Wohnungen, die wir verwalten, dürfen wir von Mietinteressenten ohnehin kein Entgelt verlangen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 WoVermittG).

Mehr zum Vermietungsservice
Wie läuft das Mahnwesen bei Rückständen?

Wir prüfen die Zahlungseingänge jeden Monat. Fehlt eine Zahlung, erinnern wir zuerst freundlich, danach folgt eine Mahnung. Wer vorübergehend in Schwierigkeiten ist, kann nach Rücksprache mit Ihnen eine Ratenzahlung vereinbaren. Bleibt die Zahlung aus, geben wir den Vorgang mit allen Unterlagen an einen Rechtsanwalt und arbeiten ihm zu.

In einer Eigentümergemeinschaft mahnen wir Hausgeldrückstände ebenso. Eine Ratenzahlung vereinbaren wir dort nur auf Grundlage eines Beschlusses oder der Befugnisse, die uns die Gemeinschaft eingeräumt hat. Die Gemeinschaft kann beschließen, dass der säumige Eigentümer die Mahnkosten trägt.

Mehr zur Mietverwaltung
Verwalten Sie unsere vermietete Wohnung auch, wenn die Gemeinschaft einen anderen Verwalter hat?

Ja, das ist der Regelfall der Sondereigentumsverwaltung (SEV). Sie schließen mit uns einen eigenen Vertrag für Ihre Wohnung. Wir stimmen uns mit dem Verwalter der Gemeinschaft ab, prüfen dessen Jahresabrechnung und erstellen daraus die Betriebskostenabrechnung für Ihren Mieter.

Die monatliche Verbrauchsinformation für Mieter und die Aufteilung der CO2-Kosten gehören nach einem verbreiteten Mustervertrag nicht zu den Grundleistungen der WEG-Verwaltung. Das übernehmen wir für Sie. In der Eigentümerversammlung vertreten wir Sie mit Ihrer Vollmacht, soweit die Gemeinschaftsordnung das zulässt; den Umfang legen wir im Vertrag fest.

Mehr zur Sondereigentumsverwaltung
Können meine bisherigen Handwerker bleiben?

Ja, wenn Sie das möchten. Betriebe, denen Sie vertrauen, beauftragen wir weiter, bis zu einer Wertgrenze, die wir im Vertrag festlegen. Voraussetzung ist, dass Angebote und Rechnungen nachvollziehbar sind, denn wir legen sie in der Abrechnung offen. Bei größeren Arbeiten holen wir zusätzlich Vergleichsangebote ein und legen sie Ihnen zur Entscheidung vor. Hört ein Betrieb auf, etwa weil der Inhaber in den Ruhestand geht, schlagen wir Ihnen andere Betriebe vor.

Mehr zu Vermietung abgeben
Wer kümmert sich um einen Wasserschaden in einer vermieteten Eigentumswohnung?

Wer sich kümmert, hängt davon ab, ob Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum betroffen ist. Oft ist das erst klar, wenn die Ursache gefunden ist. Für das Gemeinschaftseigentum handelt der Verwalter der Gemeinschaft; zur ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, es zum Neuwert zu versichern. In der Sondereigentumsverwaltung melden wir den Schaden für Sie, halten Ihren Mieter auf dem Laufenden und stimmen uns mit dem Verwalter der Gemeinschaft und den Versicherern ab. Wer am Ende für den Schaden haftet, beurteilen wir nicht im Einzelfall. Bei Streit empfehlen wir anwaltliche Hilfe.

Mehr zum Schadensmanagement
Ich habe ein Haus in der Region geerbt und wohne weit weg. Was übernehmen Sie?

Den Alltag vor Ort. Wir übernehmen den Schlüssel, und bei der ersten Begehung halten wir den Zustand des Hauses in einem Fotoprotokoll fest. Ist das Haus vermietet, kümmern wir uns um Mieten, Abrechnungen, Reparaturen und den Kontakt zu den Mietern.

Steht es leer, gehen wir regelmäßig durch, lüften und heizen im Winter und leeren den Briefkasten; diese Leerstandsbetreuung ist eine Sonderleistung. Unterlagen und Berichte erhalten Sie als PDF per E-Mail oder auf Wunsch per Post, bei mehreren Erben jeder denselben.

Mehr zu Vermietung abgeben
Verwalten Sie auch ein einzelnes vermietetes Haus?

Ja, auch ein einzelnes vermietetes Einfamilienhaus, eine Doppelhaushälfte oder ein Zweifamilienhaus mit Einliegerwohnung. In beiden Landkreisen sind rund 87 bis 88 % der Wohngebäude Ein- oder Zweifamilienhäuser.

Wir übernehmen Mieteinzug und Kaution, Betriebs- und Heizkostenabrechnung, Reparaturen und den Kontakt zu Ihren Mietern, wie bei einem größeren Mietshaus. Sie bleiben Eigentümer und entscheiden über alles, was über den laufenden Betrieb hinausgeht. Was die Verwaltung für Ihr Haus kostet, steht in unserem Angebot.

Mehr zur Mietverwaltung
Wohin gehen die Mieten, und wann bekomme ich mein Geld?

Nach der Übernahme zahlen Ihre Mieter auf ein Konto, das auf Ihren Namen läuft, nicht auf ein Konto der Verwaltung. Ihre Mieter erfahren beim Start schriftlich, wohin die Miete geht. Die Mieten zahlen wir Ihnen monatlich aus.

Jedes Quartal erhalten Sie einen Bericht mit den Mieteingängen, Rückständen und Ausgaben des Zeitraums, die Belege als PDF per E-Mail und auf Wunsch auf Papier. Wie ein solcher Bericht aussieht, zeigt unser Muster-Quartalsbericht.

Muster-Quartalsbericht ansehen
Ich möchte meine Eigentumswohnung verkaufen. Welche Unterlagen brauchen Käufer und Notar?

Gefragt sind vor allem die Unterlagen der Gemeinschaft: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Wirtschaftsplan, die letzten Jahresabrechnungen, der Vermögensbericht mit der Erhaltungsrücklage, die Niederschriften der Versammlungen und die Beschluss-Sammlung, dazu beschlossene Maßnahmen und Sonderumlagen. Ist die Wohnung vermietet, kommen Mietvertrag, Mietkonto und Kaution dazu, außerdem ein Energieausweis. Ob der Verwalter dem Verkauf zustimmen muss, steht in Ihrer Teilungserklärung.

Als Sondereigentumsverwalter fordern wir die Unterlagen beim Verwalter der Gemeinschaft an, bereiten Mietvertrag, Mietkonto und Kaution auf und beschaffen den Energieausweis über einen Aussteller. Einen Käufer vermitteln wir nicht.

Mehr zur Sondereigentumsverwaltung
Wie begründe ich eine Mieterhöhung in Schwäbisch Hall ohne Mietspiegel?

Für Schwäbisch Hall haben wir keinen Mietspiegel für Wohnraum gefunden, Stand 04.11.2026. Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist trotzdem möglich, sie braucht dann eine andere Begründung. Das Gesetz lässt dafür mehrere Begründungsmittel zu. Weil die Anforderungen an Form und Inhalt streng sind, sollte ein Erhöhungsverlangen vor dem Versand geprüft werden.

Zwei Grenzen gelten in Schwäbisch Hall: höchstens bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete und in drei Jahren um höchstens 20 %. In der Mietverwaltung bereiten wir Mieterhöhungen als Sonderleistung vor; rechtliche Fragen im Einzelfall klärt ein Rechtsanwalt.

Mehr zur Mietverwaltung
Was tue ich als Mieter bei einem Wasserschaden?

Zuerst das Wasser am Haupthahn absperren, wenn das gefahrlos geht, und den Schaden fotografieren. Dann melden Sie den Schaden sofort Ihrem Vermieter oder der Hausverwaltung. Mieter müssen einen Mangel oder eine nötige Schutzmaßnahme unverzüglich anzeigen; wer das unterlässt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen und verliert unter Umständen das Recht auf Mietminderung. Verwalten wir das Haus, veranlassen wir die Sofortmaßnahmen und melden den Schaden dem Versicherer.

Mehr zum Schadensmanagement

Technik und Recht

Was bedeutet das Gebäudemodernisierungsgesetz für unsere Heizung?

Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt im Wesentlichen ab dem 29.07.2026 und löst das bisherige Heizungsrecht ab. Die 65-Prozent-Regel entfällt. Eigentümer wählen die Heizung frei: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid oder weiterhin Gas und Öl.

Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt eine Biotreppe: mindestens 10 % biogene Brennstoffe oder Wasserstoff ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. In vermieteten Wohnungen bestehender Gebäude tragen Vermieter und Mieter bei solchen Heizungen die CO2-Kosten und Netzentgelte ab 01.01.2028 je zur Hälfte (§ 5a CO2KostAufG). Vor einem Tausch lohnt der Blick in den Wärmeplan, in Schwäbisch Hall etwa auf die Eignungsgebiete für Wärmenetze.

Mehr zu Technik und Sanierung
Müssen unsere Heizkostenverteiler fernablesbar sein?

Ja. Geräte, die bis zum 01.12.2021 eingebaut wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit, unverhältnismäßigem Aufwand oder unbilliger Härte.

Fehlt die Fernablesbarkeit oder die monatliche Verbrauchsinformation, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heizkosten jeweils um 3 % kürzen. Zwischen Wohnungseigentümern und Gemeinschaft gilt dieses Kürzungsrecht nicht (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).

Mehr zur Heizkostenabrechnung
Wer holt Handwerkerangebote ein und überwacht Sanierungen?

Kleinere Reparaturen beauftragt der Verwalter im Rahmen der laufenden Erhaltung selbst. Ein verbreiteter Mustervertrag zählt bauliche Maßnahmen bis 5 % des Gesamtwirtschaftsplans für die laufende Erhaltung, mindestens aber bis 3.000 €, zur Grundleistung. Unsere Wertgrenze legen wir im Vertrag fest.

Größere Maßnahmen beschließt die Gemeinschaft. Wir holen Vergleichsangebote ein, bereiten den Beschluss vor und koordinieren die Ausführung als besondere Leistung. Planung und Bauüberwachung übernimmt ein Architekt oder Fachplaner, den die Gemeinschaft beauftragt.

Mehr zu Technik und Sanierung
Ein Eigentümer möchte eine Wallbox oder ein Balkonkraftwerk. Wie läuft das?

Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für das Laden von Elektrofahrzeugen und für Steckersolargeräte, oft Balkonkraftwerk genannt, verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft (§ 20 Abs. 2 WEG).

So gehen wir vor: Wir nehmen den Antrag des Eigentümers auf, lassen die Technik mit einer Fachfirma oder dem Netzbetreiber prüfen, bereiten die Beschlussvorlage über die Durchführung vor und dokumentieren die Umsetzung. In einem Mietshaus prüfen wir solche Wünsche Ihrer Mieter und bereiten Ihre Entscheidung vor.

Mehr zu Technik und Sanierung

Unternehmen und Region

Für welche Orte bieten Sie Ihre Verwaltung an?

Für Schwäbisch Hall und den Umkreis von rund 50 Kilometern. Im Kern sind das der Landkreis Schwäbisch Hall und der Hohenlohekreis mit den Hauptorten Schwäbisch Hall, Crailsheim, Öhringen, Künzelsau und Ilshofen, dazu Orte wie Gaildorf, Vellberg, Michelfeld, Neuenstein, Pfedelbach und Bretzfeld.

Von Schwäbisch Hall aus kommen wir zu Ortsterminen, Begehungen und Übergaben in das ganze Gebiet. Liegt Ihr Haus knapp außerhalb, fragen Sie uns trotzdem.

Unser Leistungsgebiet
Wie schnell antworten Sie, und wie melde ich einen Schaden?

Auf jede Anfrage antworten wir innerhalb von 24 Stunden an Werktagen. Telefonisch erreichen Sie uns Mo bis Fr 9:00 bis 17:00 Uhr.

Einen Wasserrohrbruch, einen Heizungsausfall im Winter oder einen Sturmschaden melden Sie uns am besten telefonisch zu den Telefonzeiten oder über das Kontaktformular. Bis Hilfe da ist: Wasser am Haupthahn absperren, betroffene Stromkreise abschalten, Schäden fotografieren.

Kontakt und Telefonzeiten
Gibt es ein Online-Portal?

Sie bekommen jeden Bericht und alle Belege als PDF per E-Mail, auf Wunsch zusätzlich auf Papier; die Fristen Ihres Hauses stehen in jedem Bericht. Ein Kundenportal bieten wir nicht an. Für Fragen erreichen Sie eine Person mit Namen, kein Ticketsystem. Wie unsere Berichte und Abrechnungen aussehen, zeigen wir vorab bei den Musterunterlagen.

Musterunterlagen ansehen
Welche Laufzeit hat der Verwaltervertrag?

In einer Eigentümergemeinschaft wird der Verwalter für höchstens fünf Jahre bestellt, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Wird er vorher abberufen, endet sein Vertrag spätestens sechs Monate danach. Erstverträge laufen laut einer bundesweiten Studie überwiegend zwei bis drei Jahre.

Für eine Eigentümergemeinschaft richtet sich die Laufzeit nach dem Wunsch der Gemeinschaft, innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Für die Miet- und die Sondereigentumsverwaltung gilt bei uns eine erste Laufzeit von 12 Monaten, danach läuft der Vertrag unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.

Mehr zur WEG-Verwaltung
Gilt in Schwäbisch Hall die Mietpreisbremse?

Nein. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei einer Neuvermietung. Bis zum 31.12.2026 gilt sie im Landkreis Schwäbisch Hall und im Hohenlohekreis nur in Pfedelbach. Für neue Mietverträge in Schwäbisch Hall, Crailsheim, Öhringen oder Künzelsau gilt sie damit nicht.

Für die Jahre ab 2027 hat das Land neue Verordnungen vorbereitet. Am 04.11.2026 lagen sie nur als Entwurf vor, aus der Region wieder nur mit Pfedelbach. Wir fassen diese Antwort neu, sobald die Verordnungen beschlossen sind.

Mehr zur Mietverwaltung
Gibt es in Schwäbisch Hall einen Mietspiegel?

Einen Mietspiegel für Wohnraum haben wir für Schwäbisch Hall nicht gefunden, Stand 04.11.2026. Verpflichtet sind Gemeinden erst ab mehr als 50.000 Einwohnern. Schwäbisch Hall hatte am 31.12.2025 amtlich 42.705 Einwohner.

Eine Mieterhöhung muss dann auf anderem Weg begründet werden. Die Vorbereitung übernehmen wir in der Mietverwaltung als Sonderleistung. In der Region hat Künzelsau einen qualifizierten Mietspiegel.

Mehr zur Mietverwaltung
Bis wann muss in Schwäbisch Hall geräumt und gestreut sein?

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Schneit es erneut, muss unverzüglich und wenn nötig wiederholt geräumt werden, die Pflicht endet um 21 Uhr. Der geräumte Streifen auf dem Gehweg soll in der Regel mindestens 1,20 m breit sein.

Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer des Grundstücks, zum Beispiel Mieter, als Gesamtschuldner: Jeder von ihnen haftet für die ganze Pflicht. Unsere Empfehlung, keine Vorgabe der Satzung: Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte dessen Arbeit regelmäßig kontrollieren.

Leistungsgebiet Schwäbisch Hall

Zu einzelnen Leistungen

Wer überwacht bei Gewerbemietern die Indexmiete?

Bei einer Indexmiete ist die Miete an einen Preisindex gebunden, meist an den Verbraucherpreisindex. Wann und in welchem Umfang angepasst werden darf, regelt der Mietvertrag. Wir führen Indexwerte und Vertragsregeln in einem Fristenkalender, rechnen nach, sobald eine Anpassung möglich ist, und legen Ihnen die Berechnung vor. Erst mit Ihrer Freigabe kündigen wir die Anpassung dem Mieter schriftlich an. Ob eine Klausel wirksam ist, beurteilt ein Rechtsanwalt; dafür stellen wir die Unterlagen zusammen.

Mehr zur Verwaltung von Gewerbe und Mischobjekten
Wie erscheint die Umsatzsteuer in der Nebenkostenabrechnung für Gewerbemieter?

Das hängt davon ab, ob für die vermieteten Gewerbeflächen zur Umsatzsteuer optiert wurde. Wenn ja, stellen wir Vorauszahlungen und Nachzahlungen dieser Mieter mit Umsatzsteuer in Rechnung und weisen sie in der Abrechnung gesondert aus. In einem Haus mit Wohnungen und Gewerbe trennen wir die Kosten vorher sauber nach Nutzung. Welche Flächen betroffen sind und wie die Steuer behandelt wird, legt Ihre Steuerberatung fest. Wir setzen diese Vorgabe in jeder Abrechnung um, eine Steuerberatung leisten wir nicht.

Mehr zur Verwaltung von Gewerbe und Mischobjekten
Können Sie auch den Verkauf vorbereiten?

Ja, mit den Unterlagen. Wir stellen zusammen, was bei einem Verkauf typischerweise gebraucht wird: Mietverträge und Mieterliste, die letzten Betriebskostenabrechnungen, Wartungs- und Prüfnachweise, Versicherungen, Pläne und einen Energieausweis, den wir bei einem Aussteller Ihrer Wahl beschaffen. Einen Käufer suchen oder vermitteln wir nicht. Dafür braucht es eine eigene Erlaubnis als Makler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO). Mit einem Makler Ihrer Wahl arbeiten wir gern zusammen und beantworten seine Fragen zum Haus.

Mehr zu Vermietung abgeben
Sie wurden vom Bauträger vorgeschlagen. Auf wessen Seite stehen Sie?

Auf der Seite der Gemeinschaft. Als Verwalter sind wir der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verpflichtet, nicht dem Bauträger; sie ist auch unser Vertragspartner. Mängel am Gemeinschaftseigentum verfolgt die Gemeinschaft nach einem Beschluss mit Sachverständigen und Rechtsanwalt, wir bereiten das vor und setzen es um. Die erste Bestellung ist auf höchstens drei Jahre begrenzt, abberufen kann die Gemeinschaft ihren Verwalter jederzeit.

Mehr zur Erstverwaltung im Neubau
Was kostet die Objektbetreuung?

Die Arbeit der Partnerbetriebe, also Hausmeisterdienst, Treppenhausreinigung, Winterdienst und Grünpflege, bezahlt das Haus direkt. Sie gehört nicht zu unserer Vergütung. Bei vermieteten Wohnungen sind Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hauswart nach der Betriebskostenverordnung als Betriebskosten umlagefähig, beim Hauswart ohne Anteile für Instandhaltung und Verwaltung. Die Belege ordnen wir der Betriebskostenabrechnung zu. Auswahl, Verträge und Kontrolle der Partner gehören in unserer WEG- und Mietverwaltung zur festen Vergütung. Ohne Verwaltervertrag bei uns vereinbaren wir dafür einen eigenen Preis.

Mehr zur Objektbetreuung

Aus den Orten

Fragen zu einzelnen Orten beantworten wir auf der Seite des jeweiligen Orts.

Erzählen Sie uns von Ihrem Haus.

Ein paar Angaben genügen für ein erstes Angebot. Lieber reden? Rufen Sie an oder bitten Sie um Rückruf.