Verwalterwechsel
Hausverwaltung wechseln: Ablauf, Fristen, Beschluss und Übergabe
Ein Verwalterwechsel folgt festen Schritten: Unterlagen, Ortstermin, Angebot, Beschluss und Übergabe; den Zeitplan rechnen wir von Ihrer Versammlung aus rückwärts. Zum Ortstermin kommen wir von Schwäbisch Hall aus, auch nach Crailsheim, Öhringen und Künzelsau.
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Ihr Verwalter hört selbst auf? Hier entlang
- Antwort innerhalb von 24 Stunden an Werktagen
- Ihr Angebot innerhalb von 48 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen.
- Jahresabrechnung der Gemeinschaft bis spätestens 30. Juni des Folgejahres. Das Gesetz nennt keine feste Frist, vermietende Eigentümer brauchen die Zahlen aber rechtzeitig für ihre Mieter.
- Über den gesetzlichen Vermögensbericht hinaus legen wir jeder Jahresabrechnung Kopien der Kontoauszüge zum Jahresende bei und zeigen den Abgleich für jedes Konto der Gemeinschaft.
Anlass
Wann ein Wechsel sinnvoll ist
Ein Verwalterwechsel ist ein gewöhnlicher Vorgang im Leben einer Gemeinschaft. Ein natürlicher Zeitpunkt ist das Ende der Bestellungszeit, also des Zeitraums, für den der Verwalter gewählt ist: Eine erneute Bestellung braucht ohnehin einen neuen Beschluss. Ein offenes Gespräch mit dem bisherigen Verwalter klärt manches. Bleiben die Probleme, hilft ein geordneter Wechsel. Hört Ihr Verwalter von sich aus auf, finden Sie den Sofortplan für diese Lage.
Wie verbreitet Probleme sind, lässt sich nur vorsichtig sagen. In einer bundesweiten Online-Befragung von Wohnungseigentümern (nicht repräsentativ, 1.762 Teilnehmende, Dezember 2025 bis Januar 2026) berichteten 19 % von einem Schaden durch fehlerhaftes Verwaltungshandeln für den Zeitraum ab 2018. Am häufigsten genannt wurden Misswirtschaft, Fehler in Buchführung oder Jahresabrechnung und verzögerte Reparaturen.
Was Sie von uns bei einem Wechsel erwarten können, steht verbindlich im Angebot: Was wir dazu schriftlich zusagen.
- Die Jahresabrechnung kommt so spät, dass vermietende Eigentümer ihre Betriebskosten kaum binnen zwölf Monaten mit den Mietern abrechnen können.
- Beschlüsse der Versammlung werden nicht oder erst nach Monaten umgesetzt.
- Schäden bleiben liegen, und Angebote von Handwerkern fehlen.
- Rückfragen bleiben unbeantwortet, niemand fühlt sich für das Haus zuständig.
- Für Heizung, Dach oder Fassade gibt es keinen Plan, und die Erhaltungsrücklage, das Ersparte der Gemeinschaft für Reparaturen, reicht dafür nicht.
Rechtslage kompakt
Vier Regeln, auf denen der Wechsel beruht
- Abberufung
- Die Wohnungseigentümer können ihren Verwalter jederzeit abberufen. Ein Vertrag mit ihm endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
- Bestellung
- Ein Verwalter wird für höchstens fünf Jahre bestellt, nach Begründung des Wohnungseigentums erstmals für höchstens drei Jahre. Eine erneute Bestellung braucht einen neuen Beschluss, frühestens ein Jahr vor Ablauf (§ 26 Abs. 2 WEG).
- Beschluss
- Über Abberufung und Bestellung entscheidet die Versammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 25 Abs. 1 WEG). Eine höhere Mehrheit darf die Gemeinschaftsordnung dafür nicht verlangen (§ 26 Abs. 5 WEG). Wie die Stimmen gezählt werden, nach Köpfen, nach Wohnungen oder nach Miteigentumsanteilen, kann sie aber abweichend regeln; das sollte vor der Versammlung geklärt sein.
- Einladung
- Sie erfolgt in Textform, zum Beispiel per Brief oder E-Mail. Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG).
- Bei Streit mit dem bisherigen Verwalter, etwa um die Herausgabe von Unterlagen oder um Schadensersatz, empfehlen wir anwaltliche Hilfe.
Zeitachse
Der Wechsel in sechs Schritten
Ansprechpartner der Gemeinschaft kann der Verwaltungsbeirat sein, also die von den Eigentümern gewählten Vertreter. Gibt es keinen Beirat, genügen ein oder zwei Eigentümer. Was die laufende Verwaltung danach umfasst, steht unter WEG-Verwaltung und für kleine Häuser unter Kleine WEG.
Schritt 1: Erstgespräch und Unterlagen
Sie schildern uns in einem ersten Gespräch die Lage. Für das Angebot brauchen wir Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, letzte Jahresabrechnung, aktuellen Wirtschaftsplan, Beschluss-Sammlung, den bestehenden Verwaltervertrag und die Zahl der Einheiten und Stellplätze.
Schritt 2: Ortstermin
Wir sehen uns das Haus mit Ihnen an: Heizraum, Keller, Dachboden, Treppenhaus und Außenanlagen. Dabei klären wir offene Fragen und den Zustand von Heizung, Dach und Fassade.
Schritt 3: Angebot und Beschlussvorlage
Sie erhalten unser Angebot mit Grund- und Sonderleistungen, das Leistungsverzeichnis, den Entwurf des Verwaltervertrags und eine Beschlussvorlage für Abberufung und Neubestellung.
Schritt 4: Vorstellung und Beschluss
Wir stellen uns beim Beirat oder in der Versammlung vor. Abberufung und Neubestellung kommen als eigene Punkte auf die Tagesordnung. Steht keine Versammlung an, muss der bisherige Verwalter einladen, wenn mehr als ein Viertel der Eigentümer das in Textform mit Zweck und Gründen verlangt (§ 24 Abs. 2 WEG). Lädt der Verwalter trotz Verlangen nicht ein, kann der oder die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, die Vertretung oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG).
Schritt 5: Vertrag und Vollmacht
Den Verwaltervertrag schließt die Gemeinschaft, nicht der einzelne Eigentümer. Im Beschluss bestimmt die Versammlung, wer für die Gemeinschaft unterschreibt. Eine Vollmacht der Gemeinschaft erleichtert uns den Kontakt mit Bank, Behörden und Versorgern.
Schritt 6: Übergabe und Start
Wir übernehmen vom bisherigen Verwalter Unterlagen, Konten, Schlüssel und laufende Verträge und informieren Eigentümer, Dienstleister und Versorger. Muss die Buchhaltung des Vorverwalters nachgeholt oder bereinigt werden, ist das eine besondere Leistung.
Zeitplan
Zeitplan rückwärts ab Ihrer Versammlung
Fixpunkt ist der Tag Ihrer Versammlung. Von dort rechnen wir rückwärts: Zwischen Einladung und Versammlung sollen mindestens drei Wochen liegen. Davor brauchen Angebot und Beschlussvorlage etwas Vorlauf, ganz am Anfang stehen Unterlagen und Ortstermin. Wer acht Wochen vor der Versammlung beginnt, hat Luft für Rückfragen.
Liegt die nächste ordentliche Versammlung weit entfernt, kann die Gemeinschaft eine außerordentliche Versammlung abhalten. Den Tag der Übergabe legen Sie im Beschluss fest. Ein Monats- oder Quartalsende erleichtert den Abschluss der Konten.
Wir rechnen die Termine rückwärts aus. Ihre Eingabe bleibt in Ihrem Browser und wird nicht gespeichert.
| Zeitpunkt | Aufgabe | Zuständig | Ihr Termin |
|---|---|---|---|
| 8 Wochen vorher | Erstgespräch und Unterlagen Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, letzte Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan, Beschluss-Sammlung und bestehender Verwaltervertrag. | Beirat mit uns | |
| 7 Wochen vorher | Ortstermin Begehung des Hauses und offene Fragen. | Wir mit dem Beirat | |
| 6 Wochen vorher | Angebot und Beschlussvorlage Angebot mit Leistungsverzeichnis, Entwurf des Verwaltervertrags und Beschlussvorlage. Dauer: innerhalb von 48 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen | Wir | |
| 5 Wochen vorher | Tagesordnung abstimmen Abberufung und Neubestellung als eigene Tagesordnungspunkte, Vorstellung beim Beirat. | Beirat und Einladende | |
| 4 Wochen vorher | Einladung versendengesetzliche Frist Einladung in Textform mit Tagesordnung. Die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit. Deshalb mit einigen Tagen Puffer für den Postweg versenden. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig einzuladen, kann der oder die Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, die Vertretung oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen. | Verwalter, sonst Beiratsvorsitz | |
| 0 Tag der Versammlung | Versammlung und Beschluss Vorstellung in der Versammlung auf Wunsch, Beschluss über Abberufung und Neubestellung. | Ihre Gemeinschaft | |
| nach dem Beschluss | Vertrag, Vollmacht und Übergabe Verwaltervertrag mit der Gemeinschaft, Übernahme der Unterlagen und Konten vom bisherigen Verwalter. | Gemeinsam |
Für den Vergleich
Fragen an jeden Verwalter
Stellen Sie allen Verwaltern, die sich vorstellen, dieselben Fragen. Dann lassen sich die Angebote in der Versammlung fair vergleichen. Unsere Antworten finden Sie auf der Seite Kosten und schriftlich in unserem Angebot.
- Wer ist unser Ansprechpartner, und wer vertritt ihn?
- Wann sind Sie telefonisch erreichbar?
- Bis zu welcher Wertgrenze beauftragen Sie ohne Beschluss?
- Auf welchem Konto liegen Hausgeld und Erhaltungsrücklage?
- Welche Laufzeit schlagen Sie vor?
- Was ist Grundleistung, was Sonderleistung?
- Bis wann kommt die Jahresabrechnung?
- Wie viele Gemeinschaften verwaltet eine Person bei Ihnen?
- Wer hilft im Notfall, auch nachts und am Wochenende?
Vorjahr
Wer rechnet das Vorjahr ab?
Die Pflicht der Gemeinschaft zur Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des folgenden Jahres. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, muss er die Abrechnung für dieses Jahr nicht mehr erstellen; das übernimmt der neue Verwalter. Der bisherige Verwalter schuldet aber eine vollständige Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben seiner Amtszeit (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24).
War der bisherige Verwalter am 1. Januar noch im Amt, kann er aus seinem Vertrag weiter verpflichtet sein, die Abrechnung zu erstellen. Der neue Verwalter muss ausstehende Abrechnungen für Vorjahre trotzdem ebenfalls aufstellen. Soll der bisherige Verwalter auch nach seinem Ausscheiden abrechnen, braucht es dafür eine ausdrückliche Regelung im Verwaltervertrag.
Stellen wir eine Abrechnung für einen Zeitraum auf, in dem noch der bisherige Verwalter zuständig war, ist das eine besondere Leistung. Sie steht vorab in unserem Angebot. Halten Sie im Beschluss und im Übergabeprotokoll fest, welche Abrechnungen noch offen sind.
Mietverwaltung und SEV
Wechsel der Mietverwaltung oder Sondereigentumsverwaltung
Für die Verwaltung eines Mietshauses oder einer einzelnen vermieteten Wohnung gilt Ihr Vertrag. Laufzeit und Kündigungsfrist stehen dort, nicht im Wohnungseigentumsgesetz. Bei der Sondereigentumsverwaltung (SEV), der Verwaltung Ihrer vermieteten Eigentumswohnung, wechselt nur der Verwalter Ihrer Wohnung. Der Verwalter der Gemeinschaft bleibt davon unberührt.
Übergeben werden Mietkonten, Kautionen, Mietverträge, laufende Verträge mit Dienstleistern und offene Abrechnungen. Ihre Mieter erhalten ein Schreiben mit neuer Ansprechperson und Bankverbindung. Wichtig ist eine klare Absprache, wer die Betriebskosten des laufenden Jahres abrechnet: Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen (§ 556 Abs. 3 BGB).
Mehr dazu unter Mietverwaltung und Sondereigentumsverwaltung.
Downloads
Unterlagen für Ihren Wechsel
Checkliste, Beschlussvorlage und Leistungsverzeichnis laden Sie direkt herunter, ohne Angabe einer E-Mail-Adresse. Die Vorlagen sind allgemeine Muster und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Wie unsere Jahresabrechnung aussieht, zeigen wir bei den Musterunterlagen.
Checkliste: Was bei der Übergabe dazugehört
Diese Punkte gleichen wir mit dem bisherigen Verwalter ab und halten sie in einem Übergabeprotokoll fest. Fehlt etwas, fordern wir es schriftlich nach.
- Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, Nachträgen und Plänen
- Beschluss-Sammlung, die fortlaufende Liste aller Beschlüsse, und die Niederschriften der Versammlungen
- Jahresabrechnungen, Wirtschaftspläne und Vermögensberichte, also die Übersichten über Rücklage und Vermögen der Gemeinschaft
- Kontoauszüge, Belege und offene Posten, Stand der Erhaltungsrücklage
- Zugänge zu den Konten der Gemeinschaft und Lastschriftmandate für das Hausgeld, die monatlichen Beiträge der Eigentümer
- Verträge mit Hausmeister, Reinigung, Winterdienst, Wartungsfirmen und Versorgern
- Versicherungspolicen und offene Schadensfälle
- Prüfberichte und Wartungsnachweise für Heizung, Aufzug und Trinkwasser
- Schlüssel und Schließplan
- Laufende Aufträge, eingeholte Angebote und Gewährleistungsfristen
- Eigentümerliste mit Anschriften für Einladungen und Abrechnungen
Häufige Fragen
Was Beiräte oft fragen
Wann kann unsere Gemeinschaft den Verwalter abberufen?
Jederzeit. Einen besonderen Grund verlangt das Gesetz dafür nicht. Der Vertrag mit dem bisherigen Verwalter endet spätestens sechs Monate nach der Abberufung (§ 26 Abs. 3 WEG).
Die Abberufung beschließt die Versammlung. Sie muss dafür in der Einladung als Punkt der Tagesordnung genannt sein. Ohne Versammlung geht es nur, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen (§ 23 Abs. 2 und 3 WEG). Sinnvoll ist es, im selben Termin den neuen Verwalter zu bestellen, damit die Gemeinschaft keinen Tag ohne Verwalter ist.
Wie lange dauert ein Verwalterwechsel?
Das hängt vor allem vom Termin der Versammlung ab, in der die Gemeinschaft beschließt. Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen, außer bei besonderer Dringlichkeit (§ 24 Abs. 4 WEG). Davor liegen Unterlagen, Ortstermin, Angebot und Beschlussvorlage.
Eine pauschale Gesamtdauer nennen wir nicht. Wir sagen Ihnen aber zu, wie schnell wir unsere Schritte erledigen: Auf Ihre Anfrage antworten wir innerhalb von 24 Stunden an Werktagen, Ihr Angebot erhalten Sie innerhalb von 48 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen. Den Zeitplan rechnen wir mit Ihnen vom Versammlungstermin aus rückwärts.
Wer erstellt nach dem Wechsel die Jahresabrechnung für das Vorjahr?
Die Pflicht zur Jahresabrechnung entsteht am 1. Januar des Folgejahres. Endet das Amt des bisherigen Verwalters zum 31. Dezember, stellt der neue Verwalter die Abrechnung für das abgelaufene Jahr auf; der bisherige schuldet nur eine vollständige Abrechnung über Einnahmen und Ausgaben. War der bisherige Verwalter am 1. Januar noch im Amt, kann er aus seinem Vertrag weiter verpflichtet sein; der neue Verwalter muss offene Vorjahre aber ebenfalls aufstellen (BGH, Urteil vom 26.09.2025, V ZR 206/24). Eine andere Aufteilung braucht eine ausdrückliche Regelung im Verwaltervertrag.
Übernehmen wir die Abrechnung für einen Zeitraum, in dem noch der bisherige Verwalter zuständig war, ist das eine besondere Leistung. Sie steht dann vorab in unserem Angebot, damit die Gemeinschaft weiß, was auf sie zukommt.
Welche Unterlagen brauchen Sie für ein Angebot?
Für eine Eigentümergemeinschaft: Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung, die letzte Jahresabrechnung, den aktuellen Wirtschaftsplan, also die Planung von Hausgeld und Ausgaben, und die Zahl der Wohnungen, Gewerbeeinheiten und Stellplätze. Bei einem Wechsel kommen der bestehende Verwaltervertrag und die Beschluss-Sammlung dazu.
Für ein Mietshaus genügen zunächst Zahl und Art der Einheiten, die Heizungsart und die letzte Betriebskostenabrechnung. Namen von Mietern brauchen wir für das Angebot nicht. Fehlt etwas, fangen wir trotzdem an: Im Erstgespräch klären wir, was wirklich nötig ist.
Kostet die Übernahme extra?
Nein. Die Einrichtung der Verwaltung und die Erfassung der Stammdaten, also von Einheiten, Eigentümern oder Mietern, Konten, Verträgen und Zählern, sind in der Grundvergütung enthalten. Eine Pauschale für den Start berechnen wir nicht.
Sind für Zeiträume des bisherigen Verwalters Nacharbeiten nötig, etwa eine lückenhafte Buchhaltung oder fehlende Abrechnungen, berechnen wir sie nach dem Stundensatz für Sachbearbeitung. Was in Ihrem Fall anfällt, sehen wir beim Ortstermin und schreiben es vorab in das Angebot.
Unsere letzte Abrechnung fehlt noch. Was passiert damit beim Wechsel?
Fehlt beim Wechsel noch eine Jahresabrechnung, fordern wir beim bisherigen Verwalter die nötigen Unterlagen schriftlich an, etwa Kontoauszüge, Belege, Verträge und die Beschluss-Sammlung.
Übernehmen wir die Abrechnung für einen Zeitraum des bisherigen Verwalters, ist das bei uns eine Sonderleistung nach Stundensatz. Sie steht vorab in unserem Angebot, damit die Gemeinschaft weiß, was auf sie zukommt. Halten Sie im Beschluss und im Übergabeprotokoll fest, welche Abrechnungen noch offen sind.
Welche Laufzeit hat der Verwaltervertrag?
In einer Eigentümergemeinschaft wird der Verwalter für höchstens fünf Jahre bestellt, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Wird er vorher abberufen, endet sein Vertrag spätestens sechs Monate danach. Erstverträge laufen laut einer bundesweiten Studie überwiegend zwei bis drei Jahre.
Für eine Eigentümergemeinschaft richtet sich die Laufzeit nach dem Wunsch der Gemeinschaft, innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Für die Miet- und die Sondereigentumsverwaltung gilt bei uns eine erste Laufzeit von 12 Monaten, danach läuft der Vertrag unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.
Unser Verwalter hört auf. Wer lädt jetzt zur Versammlung ein?
Solange der Verwalter im Amt ist, lädt er ein. Fehlt ein Verwalter oder weigert er sich pflichtwidrig, können der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats, sein Vertreter oder ein durch Beschluss ermächtigter Eigentümer einladen (§ 24 Abs. 3 WEG). Die Einladung erfolgt in Textform, die Frist soll mindestens drei Wochen betragen.
Gibt es weder Beirat noch ermächtigten Eigentümer, holen Sie früh anwaltlichen Rat ein. Bis ein neuer Verwalter bestellt ist, vertreten die Eigentümer die Gemeinschaft gemeinschaftlich (§ 9b Abs. 1 Satz 2 WEG).
Sprechen wir über Ihren Wechsel.
Ein paar Angaben genügen für ein erstes Angebot. Lieber reden? Rufen Sie an oder bitten Sie um Rückruf.
Oder direkt: 01567 9834824