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Objektbetreuung

Objekt­betreuung: Hausmeister, Reinigung und Winterdienst

Damit Ihr Haus sauber, sicher und gepflegt bleibt, organisieren wir die Arbeit vor Ort über vertraglich gebundene Partner und prüfen, ob sie erledigt ist.

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Worum es geht

Ein gepflegtes Haus braucht regelmäßige Arbeit vor Ort: das Treppenhaus reinigen, im Winter räumen und streuen, Hecken schneiden, die Mülltonnen an die Straße stellen. Diese Arbeit leisten bei uns keine eigenen Angestellten, sondern vertraglich gebundene Partnerbetriebe. Wir schreiben für jedes Haus auf, was wann zu tun ist, und kontrollieren bei jeder Begehung, ob es erledigt ist. Der Partner erledigt die Arbeit, wir behalten sie für Sie im Blick.

Die Kosten der Partner trägt das Haus. Bei vermieteten Wohnungen sind davon Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hauswart nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig, beim Hauswart ohne Anteile für Instandhaltung und Verwaltung; die Belege ordnen wir der Abrechnung zu. In unserer WEG- und Mietverwaltung gehören Auswahl, Verträge und Kontrolle der Partner zur festen Vergütung. Ohne Verwaltervertrag bei uns vereinbaren wir dafür einen eigenen Vertrag mit eigenem Preis.

Leistungsumfang

Was wir übernehmen

Grundleistungen

  • Partner auswählen und beauftragen

    Wir holen Angebote ein, stellen sie Ihnen vor und schließen nach Ihrer Entscheidung oder dem Beschluss der Gemeinschaft die Verträge mit den Partnerbetrieben.

  • Leistungsbeschreibung je Haus

    Schriftlich für jedes Haus, was wann zu tun ist: Reinigungsintervall, Streuplan mit Flächen und Zeiten, Pflege der Grünflächen und Bereitstellung der Mülltonnen.

  • Prüfungen organisieren, Begehungen dokumentieren

    Die Kontrollen durch Fachleute, etwa Baumkontrolle, Spielplatzprüfung und Dachwartung, organisieren wir und halten ihre Fristen nach. Bei den Begehungen kontrollieren wir, ob die Arbeit der Partner erledigt ist und ob gemeldete Mängel behoben sind, und dokumentieren das mit Datum und Fotos.

  • Mängelrüge an den Partner

    Ist etwas nicht oder nicht ordentlich erledigt, rügen wir das schriftlich beim Partner, setzen eine Frist und prüfen die Nacharbeit.

  • Belege für die Betriebskostenabrechnung

    Rechnungen und Leistungsnachweise der Partner ordnen wir den Kostenarten der Betriebskostenverordnung zu, damit die Abrechnung nachvollziehbar bleibt.

Leistungen der Partner

  • Hausmeisterdienst

    Regelmäßige Kontrollgänge und kleine Handgriffe im und am Haus, so wie es die Leistungsbeschreibung für Ihr Haus vorsieht.

  • Treppenhausreinigung

    Treppen, Flure, Eingänge und Kellergänge im vereinbarten Rhythmus.

  • Winterdienst nach Ortssatzung

    Räumen und Streuen von Gehwegen und Zugängen zu den Zeiten und in der Breite, die die Satzung der Gemeinde verlangt.

  • Grünpflege

    Rasen, Hecken, Beete und Laub, über das Jahr geplant.

  • Mülltonnen bereitstellen

    Tonnen zur Abfuhr an die Straße stellen und wieder zurückholen.

Die Leistungen der Partner rechnen die Partnerbetriebe direkt mit dem Haus ab; sie gehören nicht zu unserer Vergütung. Was zu unserer festen Vergütung gehört, steht im Angebot und im Leistungsverzeichnis.

Region

Was das in Schwäbisch Hall und Hohenlohe heißt

Räum- und Streupflicht in Schwäbisch Hall
Werktags muss bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr geräumt und gestreut sein, die Pflicht endet um 21 Uhr; der geräumte Streifen soll in der Regel mindestens 1,20 m breit sein. Eigentümer und Besitzer sind gemeinsam verpflichtet. Unsere Empfehlung, keine Vorgabe der Satzung: Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte dessen Arbeit regelmäßig kontrollieren.
Crailsheim und Öhringen
Beide Städte haben eigene Satzungen über die Räum- und Streupflicht. Den Streuplan richten wir nach der Satzung der Gemeinde, in der Ihr Haus steht.

Recht kompakt

Was rechtlich gilt

  • § 2 Nr. 8, 9, 10 und 14 BetrKV

    Umlage auf die Mieter

    Straßenreinigung einschließlich vergleichbarer nicht öffentlicher Maßnahmen, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hauswart sind als Betriebskosten umlagefähig, beim Hauswart ohne Anteile für Instandhaltung und Verwaltung. Der Begriff Winterdienst steht nicht im Normtext von Nr. 8.

  • Streupflicht-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall

    Wer räumen und streuen muss

    Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer der Anliegergrundstücke, zum Beispiel Mieter, als Gesamtschuldner. Schneit es erneut, muss unverzüglich und wenn nötig wiederholt geräumt werden.

Häufige Fragen

Was oft gefragt wird

Alle Fragen
Bis wann muss in Schwäbisch Hall geräumt und gestreut sein?

Werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr. Schneit es erneut, muss unverzüglich und wenn nötig wiederholt geräumt werden, die Pflicht endet um 21 Uhr. Der geräumte Streifen auf dem Gehweg soll in der Regel mindestens 1,20 m breit sein.

Verpflichtet sind Eigentümer und Besitzer des Grundstücks, zum Beispiel Mieter, als Gesamtschuldner: Jeder von ihnen haftet für die ganze Pflicht. Unsere Empfehlung, keine Vorgabe der Satzung: Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte dessen Arbeit regelmäßig kontrollieren.

Leistungsgebiet Schwäbisch Hall
Können meine bisherigen Handwerker bleiben?

Ja, wenn Sie das möchten. Betriebe, denen Sie vertrauen, beauftragen wir weiter, bis zu einer Wertgrenze, die wir im Vertrag festlegen. Voraussetzung ist, dass Angebote und Rechnungen nachvollziehbar sind, denn wir legen sie in der Abrechnung offen. Bei größeren Arbeiten holen wir zusätzlich Vergleichsangebote ein und legen sie Ihnen zur Entscheidung vor. Hört ein Betrieb auf, etwa weil der Inhaber in den Ruhestand geht, schlagen wir Ihnen andere Betriebe vor.

Mehr zu Vermietung abgeben
Was kostet die Objektbetreuung?

Die Arbeit der Partnerbetriebe, also Hausmeisterdienst, Treppenhausreinigung, Winterdienst und Grünpflege, bezahlt das Haus direkt. Sie gehört nicht zu unserer Vergütung. Bei vermieteten Wohnungen sind Straßenreinigung, Gebäudereinigung, Gartenpflege und Hauswart nach der Betriebskostenverordnung als Betriebskosten umlagefähig, beim Hauswart ohne Anteile für Instandhaltung und Verwaltung. Die Belege ordnen wir der Betriebskostenabrechnung zu. Auswahl, Verträge und Kontrolle der Partner gehören in unserer WEG- und Mietverwaltung zur festen Vergütung. Ohne Verwaltervertrag bei uns vereinbaren wir dafür einen eigenen Preis.

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