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WEG-Verwaltung

WEG-Verwaltung in Schwäbisch Hall und Hohenlohe

Wir übernehmen die Verwaltung Ihres Gemeinschaftseigentums so, dass jede Eigentümerin und jeder Eigentümer nachvollziehen kann, was passiert. Mit fester Ansprechperson und gut vorbereiteten Versammlungen.

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Worum es geht

Unser Vertragspartner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, nicht der einzelne Eigentümer. Wir sind deshalb allen gleichermaßen verpflichtet: der Eigentümerin, die selbst im Haus wohnt, ebenso wie dem Eigentümer, der seine Wohnung aus der Ferne vermietet. Jede Entscheidung bereiten wir so vor, dass alle sie nachvollziehen können.

In der Eigentümerversammlung entscheidet Ihre Gemeinschaft. Wir legen jedem Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt wird, eine Beschlussvorlage mit Kosten, Angeboten und, wo es sie gibt, Alternativen bei. So kennt jeder die Unterlagen vor dem Termin, und die Versammlung bleibt kurz und sachlich. Nach dem Termin setzen wir die Beschlüsse um und berichten dem Verwaltungsbeirat über den Stand.

Die Jahresabrechnung soll jeder lesen können, nicht nur Buchhalter. Unsere kommentierte Muster-Jahresabrechnung erklärt jede Zeile in Alltagssprache, vom Hausgeld, der monatlichen Vorauszahlung an die Gemeinschaft, bis zur Erhaltungsrücklage, dem Sparkonto der Gemeinschaft für spätere Reparaturen. Dazu gehört der Vermögensbericht über Rücklage und Konten.

Ein Haus aus den 1960er Jahren braucht anderes als ein Neubau. Wir gehen regelmäßig durch Ihr Haus, führen Prüffristen und Wartungen und planen größere Arbeiten so früh, dass die Rücklage mitwachsen kann. Was in den nächsten Jahren ansteht, zeigen wir Ihnen auf Wunsch in einem mehrjährigen Erhaltungsplan mit Rücklagenrechnung.

Leistungsumfang

Was wir übernehmen

Grundleistungen

  • Übernahme und Ersterfassung

    Einrichtung der Verwaltung, Erfassung der Stammdaten und Übernahme von Unterlagen, Konten und Beschluss-Sammlung vom bisherigen Verwalter.

  • Vertretung nach außen

    Vertretung der Gemeinschaft nach außen als deren Verwalter (§ 9b WEG).

  • Ordentliche Eigentümerversammlung

    Vorbereitung, Einladung und Leitung, Niederschrift, Pflege der Beschluss-Sammlung und Umsetzung der Beschlüsse.

  • Online- und Hybridversammlung

    Die Versammlung auch rein online, wenn Ihre Gemeinschaft das mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen hat (§ 23 Abs. 1a WEG). Eine Hybridversammlung, bei der Eigentümer vor Ort oder online teilnehmen, ist nach einem Beschluss der Gemeinschaft möglich (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG); sie berechnen wir gesondert.

  • Beirat und Umlaufbeschlüsse

    Sitzungen mit dem Verwaltungsbeirat, dem gewählten Gremium der Eigentümer, im Umfang von zwei Sitzungen je Jahr, dazu Beschlüsse im Umlaufverfahren in Textform.

  • Eigentümer und Hausordnung

    Schriftverkehr mit allen Eigentümern, Durchsetzung der Hausordnung und Einsicht in die Verwaltungsunterlagen nach Absprache.

  • Verträge mit Dienstleistern

    Abschluss und Überwachung der Verträge für Hausmeister, Reinigung, Winterdienst, Aufzug, Heizung, Energie und Versicherung.

  • Laufende Erhaltung

    Begehungen mit Protokoll, Prüffristen und Wartungen, Aufträge für kleinere Reparaturen bis zu einer Wertgrenze von 1.500 € brutto je Auftrag.

  • Hausgeld und Abrechnung

    Buchhaltung auf Konten, die auf den Namen der Gemeinschaft laufen, Hausgeldeinzug per Lastschrift, Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht nach § 28 WEG. Den Abgleich mit den Kontoauszügen legen wir in jeder Jahresabrechnung offen.

  • Versicherung und Rücklage

    Versicherung des Gemeinschaftseigentums zum Neuwert und Ansammlung einer angemessenen Erhaltungsrücklage, wie es § 19 Abs. 2 WEG vorsieht.

  • Dringende Fälle

    Notmaßnahmen, etwa nach einem Wasser- oder Sturmschaden, und das Wahren von Fristen, auch ohne vorherigen Beschluss, im Rahmen von § 27 WEG.

Sonderleistungen

  • Weitere Versammlungen

    Eine zweite oder außerordentliche Eigentümerversammlung, etwa für eine Sanierung, die nicht bis zum nächsten Jahr warten kann.

  • Verwalterzustimmung

    Prüfung, ob Ihre Teilungserklärung eine Zustimmung verlangt, und die Erklärung für den Notar.

  • Unterlagen für den Verkauf

    Für Verkäufer, Käufer und Notar Wirtschaftsplan, letzte Jahresabrechnungen, Vermögensbericht mit Erhaltungsrücklage, Niederschriften und Beschluss-Sammlung, beschlossene Maßnahmen und Sonderumlagen. Angaben zu Hausgeld und Rückständen nur an den Eigentümer oder mit seiner Zustimmung.

  • Eigentümerwechsel

    Umstellung von Hausgeld und Stammdaten bei einem Verkauf, auf Wunsch mit einer Abrechnung zum Stichtag der Übergabe.

  • Mahnwesen und Rechtsanwalt

    Außergerichtliche Mahnung bei Hausgeldrückständen und, nach Beschluss, Zusammenarbeit mit dem beauftragten Rechtsanwalt bei der gerichtlichen Beitreibung.

  • Schäden und Mängel

    Abwicklung von Versicherungsfällen und Verfolgung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum nach Beschluss, mit Sachverständigen und Rechtsanwalt.

  • Sanierung und größere Arbeiten

    Maßnahmen über der Wertgrenze koordinieren wir mit Fachplanern, von der Beschlussvorlage über die Vergabe bis zur Abnahme der Arbeiten.

  • Ladepunkte, Solar und Glasfaser

    Bauliche Veränderungen, die jeder Eigentümer verlangen kann, etwa Ladepunkte, Steckersolargeräte, Glasfaser, Barrierefreiheit oder Einbruchschutz: Beschlussvorlage und Abstimmung mit Fachfirmen.

  • Nacharbeiten aus dem Wechsel

    Bereinigung der übernommenen Buchhaltung und Abrechnungen für Zeiträume, die der bisherige Verwalter nicht mehr erstellt hat.

  • Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Bescheinigung nach § 35a EStG für Ihre Steuererklärung, als Sonderleistung je Wohnung.

  • Energieausweis

    Beschaffung über einen Aussteller Ihrer Wahl.

  • Eintragungen im Grundbuch

    Vorbereitung, wenn Beschlüsse oder Vereinbarungen eingetragen werden sollen.

  • Neue Daten- und Auskunftspflichten

    Erhebungen, die Gesetz oder Behörde nachträglich verlangen, zum Beispiel im Gebäudeenergierecht.

  • Bestandsaufnahme der Gebäudeversicherung

    Bestandsaufnahme, was versichert ist, einschließlich Elementarschäden. Angebote kommen von einem Makler oder Versicherer nach Wahl der Gemeinschaft. Wir vermitteln keine Versicherungen und erhalten keine Provisionen von Versicherern.

Welche Leistungen pauschal enthalten sind, steht verbindlich in unserem Angebot und im Leistungsverzeichnis. Sonderleistungen berechnen wir nur bei Anfall, als Pauschale oder nach Stundensatz laut Leistungsverzeichnis. Den Stundensatz rechnen wir minutengenau ab.

Ab 26 € brutto je Einheit und Monat (21,85 € netto), für Gemeinschaften ab 10 Einheiten. Details auf der Seite Kosten

Ablauf

So beginnt die Zusammenarbeit

  1. Schritt 1: Ihre Anfrage

    Beirat oder einzelne Eigentümer schildern uns die Gemeinschaft: Zahl der Einheiten, Baujahr, nächster Versammlungstermin und was sich ändern soll.

    Zuständig
    Verwaltungsbeirat
    Dauer
    Antwort innerhalb von 24 Stunden an Werktagen
  2. Schritt 2: Ortstermin

    Wir sehen uns das Haus an, gern mit dem Beirat, und lesen Teilungserklärung, letzte Jahresabrechnung, Wirtschaftsplan und Beschluss-Sammlung.

    Zuständig
    Gemeinsam
  3. Schritt 3: Angebot und Beschlussvorlage

    Sie erhalten unser Angebot mit Leistungsverzeichnis und einen Entwurf für den Bestellungsbeschluss, den Sie direkt auf die Tagesordnung setzen können.

    Zuständig
    Wir
    Dauer
    innerhalb von 48 Stunden nach Eingang Ihrer Unterlagen
    LeistungsverzeichnisPDF
  4. Schritt 4: Vorstellung

    Wir stellen uns beim Beirat oder direkt in der Versammlung vor und beantworten die Fragen der Eigentümer persönlich.

    Zuständig
    Wir
  5. Schritt 5: Beschluss

    Die Gemeinschaft bestellt uns per Beschluss zum Verwalter. Den Verwaltervertrag unterzeichnet, wen die Gemeinschaft dazu ermächtigt.

    Zuständig
    Ihre Gemeinschaft
  6. Schritt 6: Übergabe

    Unterlagen, Konten, Schlüssel und Beschluss-Sammlung gehen vom bisherigen Verwalter an uns. Wie ein Wechsel im Einzelnen abläuft, steht unter Verwalterwechsel.

    Zuständig
    Gemeinsam
  7. Schritt 7: Erste Begehung

    Wir gehen mit dem Beirat durch das Haus, halten den Zustand im Protokoll fest und klären, was zuerst ansteht.

    Zuständig
    Wir

Eine Person für Ihr Haus

Eine feste Ansprechperson für Ihr Haus, mit Namen und Durchwahl.

Sie ist die erste Adresse für Eigentümerinnen, Eigentümer und den Verwaltungsbeirat: bei Fragen zur Abrechnung, zur Versammlung und zu Arbeiten am Gemeinschaftseigentum.

Musterunterlage

So sieht eine Jahres­abrechnung bei uns aus

Ein Ausschnitt mit fiktiven Werten. Jede Zeile ist erklärt.

Alle Musterunterlagen

Muster mit fiktiven Werten

WEG-Jahresabrechnung mit Erläuterungen

Wohnung 4, 78 m², 186/1.000 Miteigentumsanteile · Musterhaus mit 6 Wohnungen, Baujahr 1966 · Abrechnungszeitraum 01.01. bis 31.12.2025

Einzelabrechnung 2025 für Wohnung 4
KostenartGesamtSchlüsselIhr Anteil
Betriebskosten, auf Mieter umlegbar
1Heizung und WarmwasserSchlüssel: Messdienst7.418,40 €Messdienst1.342,84 €1
Wasser und AbwasserSchlüssel: Zähler2.712,60 €Zähler456,10 €
2Gebäude- und HaftpflichtversicherungSchlüssel: 186/1.0001.852,20 €186/1.000344,51 €2
Reinigung und WinterdienstSchlüssel: 1/61.860,00 €1/6310,00 €
Allgemeinstrom, Garten, SchornsteinfegerSchlüssel: 186/1.000956,40 €186/1.000177,89 €
3Summe Betriebskosten14.799,60 €2.631,34 €3
Verwaltung und Erhaltung, nicht umlegbar
VerwaltervergütungSchlüssel: 1/62.988,00 €1/6498,00 €
Kontoführung und laufende ErhaltungSchlüssel: 186/1.0002.029,50 €186/1.000377,49 €
Zuführung zur ErhaltungsrücklageSchlüssel: 186/1.0004.800,00 €186/1.000892,80 €
Ihr Kostenanteil 202524.617,10 €4.399,63 €
Abzüglich Ihrer Vorschüsse, 12 × 362,00 €4.344,00 €
4Nachzahlung für 202555,63 €4
  1. Vom Messdienst

    Den Betrag ermittelt der Messdienst aus Ihrem Verbrauch und Ihrer Wohnfläche. Seine Abrechnung liegt bei, mit den CO2-Angaben für Mieter.

  2. Was 186/1.000 heißt

    Ihr Miteigentumsanteil laut Teilungserklärung. Nach ihm werden alle Kosten verteilt, für die nichts anderes vereinbart oder beschlossen ist.

  3. Wenn Sie vermieten

    Diese Summe ist die Grundlage Ihrer Betriebskostenabrechnung. Die Grundsteuer kommt dazu, sie steht in Ihrem eigenen Bescheid.

  4. Darüber wird beschlossen

    Die Versammlung beschließt nur diesen Betrag: den Unterschied zwischen Kostenanteil und Vorschüssen. Fällig wird er erst nach dem Beschluss.

Region

Was das in Schwäbisch Hall und Hohenlohe heißt

Wohnungsbestand
In beiden Landkreisen liegen rund 38 % der Wohnungen in Mehrfamilienhäusern, im Land knapp 53 % (Stand 31.12.2024). Viele Gemeinschaften haben deshalb nur wenige Einheiten. Für sie gibt es Kleine WEG und Selbstverwalter.
Neue Gemeinschaften
In Öhringen umfasst das Wohngebiet Mannlehenfeld II 277 Wohneinheiten auf 66 Bauplätzen, alle Plätze sind vergeben. In Crailsheim sieht der Bebauungsplan Ortsmitte Roßfeld barrierefreie Geschosswohnungen vor. Wird ein Haus in Wohnungseigentum aufgeteilt, entsteht mit dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, auch bei zwei oder drei Einheiten. Spätestens wenn die ersten Wohnungen verkauft sind, braucht sie Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Erhaltungsrücklage.
Baualter
In Schwäbisch Hall sind rund zwei Drittel der Gebäude vor 1979 entstanden, 20,7 % der Heizungen sind älter als 30 Jahre (Wärmeplan, Stand 26.10.2023). Erhaltungsplanung und Heizungsstrategie gehören deshalb zur Verwaltung, mehr unter Technik und Sanierung.

Recht kompakt

Was rechtlich gilt

  • § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG

    Anspruch auf einen zertifizierten Verwalter

    Jeder Eigentümer kann seit dem 01.12.2023 verlangen, dass die Gemeinschaft einen zertifizierten Verwalter bestellt. Ausgenommen sind nur Gemeinschaften mit weniger als neun Sondereigentumsrechten, in denen ein Eigentümer Verwalter ist und weniger als ein Drittel der Eigentümer einen zertifizierten Verwalter verlangt.

  • § 26 Abs. 2 und 3 WEG

    Bestellung und Abberufung

    Ein Verwalter wird für höchstens fünf Jahre bestellt, nach Begründung des Wohnungseigentums erstmals für höchstens drei Jahre. Die Gemeinschaft kann ihn jederzeit abberufen; der Verwaltervertrag endet spätestens sechs Monate danach.

  • § 23 Abs. 1a WEG

    Reine Online-Versammlung

    Mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen kann die Gemeinschaft beschließen, Versammlungen für höchstens drei Jahre rein online abzuhalten. Teilnahme und Abstimmung müssen dabei mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein.

  • § 20 Abs. 2 WEG

    Bauliche Veränderungen, die jeder verlangen kann

    Jeder Eigentümer kann angemessene Maßnahmen für Barrierefreiheit, das Laden von Elektrofahrzeugen, Einbruchschutz, einen Anschluss an ein Netz mit sehr hoher Kapazität wie Glasfaser und für Steckersolargeräte verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.

Häufige Fragen

Was oft gefragt wird

Alle Fragen
Brauchen wir einen zertifizierten Verwalter?

Ja, sobald ein Eigentümer es verlangt. Eine Ausnahme gilt nur, wenn alle drei Bedingungen zutreffen: weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Eigentümer ist selbst Verwalter, und weniger als ein Drittel der Eigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG).

Zertifiziert ist, wer vor einer Industrie- und Handelskammer die nötigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse nachgewiesen hat oder wegen bestimmter Abschlüsse von der Prüfung befreit ist (§ 26a WEG).

Verwalten Sie auch kleine Gemeinschaften mit zwei bis neun Einheiten?

Ja. Wir übernehmen Eigentümergemeinschaften schon ab zwei Einheiten. Kleine Gemeinschaften haben dieselben Pflichten wie große: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung, eine angemessene Erhaltungsrücklage und mindestens eine Versammlung im Jahr. Der Aufwand ist kleiner, aber er verschwindet nicht.

Wie wir kleine Häuser verwalten, beschreiben wir auf der Seite zur kleinen WEG.

Mehr zur kleinen WEG
Führen Sie Versammlungen auch online oder hybrid durch?

Ja, beides, sobald Ihre Gemeinschaft den nötigen Beschluss gefasst hat. Für eine hybride Versammlung genügt ein Beschluss, dass Eigentümer auch ohne Anwesenheit vor Ort teilnehmen und ihre Rechte elektronisch ausüben können (§ 23 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine rein virtuelle Versammlung ohne Versammlungsort braucht einen Beschluss mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen, gilt für längstens drei Jahre und muss bei Teilnahme und Rechteausübung mit einer Präsenzversammlung vergleichbar sein (§ 23 Abs. 1a WEG).

Beschließt die Gemeinschaft die virtuelle Versammlung vor dem 01.01.2028, ist bis einschließlich 2028 zusätzlich mindestens einmal im Jahr eine Präsenzversammlung durchzuführen, sofern die Eigentümer nicht einstimmig darauf verzichten (§ 48 Abs. 6 WEG).

Die Beschlussvorlage dafür bereiten wir vor.

Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?

Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keine Mindesthöhe (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Erhaltungsrücklage ist das Geld, das die Gemeinschaft für künftige Reparaturen und Erneuerungen anspart. Was angemessen ist, hängt von Alter, Zustand und Technik des Hauses ab.

In einer bundesweiten Befragung von 302 Verwaltungen im April 2025 hielten 88,9 % die Rücklagen ihrer Gemeinschaften für nicht ausreichend, um eine umfassende energetische Sanierung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Verlässlicher als jede Faustregel ist ein Erhaltungsplan: Er zeigt, welches Bauteil wann fällig wird und was es voraussichtlich kostet.

Mehr zu Technik und Sanierung
Welche Laufzeit hat der Verwaltervertrag?

In einer Eigentümergemeinschaft wird der Verwalter für höchstens fünf Jahre bestellt, bei der ersten Bestellung nach Begründung des Wohnungseigentums für höchstens drei Jahre (§ 26 Abs. 2 WEG). Wird er vorher abberufen, endet sein Vertrag spätestens sechs Monate danach. Erstverträge laufen laut einer bundesweiten Studie überwiegend zwei bis drei Jahre.

Für eine Eigentümergemeinschaft richtet sich die Laufzeit nach dem Wunsch der Gemeinschaft, innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens. Für die Miet- und die Sondereigentumsverwaltung gilt bei uns eine erste Laufzeit von 12 Monaten, danach läuft der Vertrag unbefristet mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende.

Kostet die Übernahme extra?

Nein. Die Einrichtung der Verwaltung und die Erfassung der Stammdaten, also von Einheiten, Eigentümern oder Mietern, Konten, Verträgen und Zählern, sind in der Grundvergütung enthalten. Eine Pauschale für den Start berechnen wir nicht.

Sind für Zeiträume des bisherigen Verwalters Nacharbeiten nötig, etwa eine lückenhafte Buchhaltung oder fehlende Abrechnungen, berechnen wir sie nach dem Stundensatz für Sachbearbeitung. Was in Ihrem Fall anfällt, sehen wir beim Ortstermin und schreiben es vorab in das Angebot.

Leistungsverzeichnis ansehen

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