Technik und Sanierung
Technisches Objektmanagement und Sanierungsbegleitung
Ein Haus hält, wenn man es kennt. Wir führen Prüffristen, planen die Erhaltung und bereiten Sanierungen so vor, dass Sie als Gemeinschaft oder als Vermieter gut entscheiden können.
Lieber telefonieren? 01567 9834824 Mo bis Fr 9:00 bis 17:00 Uhr
Worum es geht
Technik gehört zum Alltag jeder Verwaltung: Prüffristen, Wartung, Reparaturen und der Winterdienst vor der Haustür. Diese laufende Technik übernehmen wir als Teil unserer Verwaltung. Darüber hinaus begleiten wir größere Vorhaben wie den Tausch der Heizung, den Anschluss an die Fernwärme, ein neues Dach oder Glasfaser im Haus. Planung und Bauüberwachung liegen bei Fachplanern, die wir mit Ihnen auswählen und koordinieren.
Heizung und Wärme. Welche Heizung zu Ihrem Haus passt, hängt vom Gebäude, vom Wärmenetz vor der Tür und von den Kosten über die gesamte Laufzeit ab. Das Gebäudemodernisierungsgesetz lässt seit dem 29.07.2026 wieder die Wahl. Was es für neue Gas- und Ölheizungen und für die Kostenteilung mit Mietern bedeutet, steht weiter unten im Abschnitt zum Recht. Den Vergleich der Varianten mit Investition, Förderung, laufenden Kosten und CO2-Kosten erstellt eine Energieberatung oder ein Fachplaner, den Sie mit uns auswählen. Wir liefern die Daten des Hauses, holen Angebote ein und fassen das Ergebnis für Ihre Entscheidung zusammen.
Rücklage und Finanzierung. Bundesweit halten 88,9 % von 302 befragten Verwaltungen die Rücklagen ihrer Gemeinschaften für nicht ausreichend, um eine umfassende energetische Sanierung aus eigenen Mitteln zu bezahlen (Befragung April 2025). Ein Erhaltungsplan mit Rücklagenrechnung zeigt früh, was in den nächsten Jahren ansteht, damit eine große Maßnahme niemanden überrascht.

Leistungsumfang
Was wir übernehmen
Grundleistungen
Begehungen mit Protokoll
Von Dach bis Keller im vereinbarten Rhythmus, mit Fotos, Mängelliste und einer Frist für jede Behebung.
Wartungsplan und Prüffristen
Ein Kalender für alle Prüfungen: Trinkwasser auf Legionellen bei Großanlagen mindestens alle drei Jahre, Rauchwarnmelder, Aufzug und Heizung.
Mängelmanagement
Schäden aufnehmen, Handwerker bis zur vereinbarten Wertgrenze beauftragen, die Ausführung prüfen und dokumentieren.
Wartungsverträge
Abschluss und Kontrolle der Verträge für Heizung, Lüftung, Aufzug und Rauchwarnmelder, mit Blick auf Laufzeiten und Kosten.
Winterdienst und Verkehrssicherung
Den Winterdienst organisieren und kontrollieren. Die Kontrollen durch Fachleute, etwa Baumkontrolle, Spielplatzprüfung und Dachwartung, organisieren wir, halten ihre Fristen nach und kontrollieren bei den Begehungen, ob Mängel behoben sind.
Versicherungsschäden aufnehmen
Schaden dokumentieren, dem Versicherer melden und Handwerker sowie Gutachter abstimmen.
Sonderleistungen
Erhaltungsplan mit Rücklagenrechnung
Was in den nächsten Jahren ansteht, was es ungefähr kostet und welche Rücklage oder welches Hausgeld, also welche monatliche Vorauszahlung, dafür nötig ist.
Heizungsentscheidung vorbereiten
Bestandsaufnahme, Abstimmung mit Energieberatung und Fachplanern, Fördermittel und eine Beschlussvorlage, über die Ihre Gemeinschaft entscheidet.
Fördermittel
Anträge für die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) mit Energieberatern vorbereiten, nach den Konditionen seit 21.07.2026.
Ausschreibung und Bauüberwachung
Über Fachplaner, die wir mit Ihnen auswählen: Leistungsverzeichnis, Vergleichsangebote, Bauüberwachung und Abnahme.
Glasfaser im Haus
Angebote einholen und den Gestattungsvertrag vorbereiten. Das Bereitstellungsentgelt ist auf 60 € im Jahr und 540 € je Wohnung begrenzt.
Ladepunkte, PV und Steckersolar
Den Antrag des Eigentümers aufnehmen, etwa für eine Wallbox oder ein Steckersolargerät, technische Prüfung mit Fachfirma oder Netzbetreiber, Beschlussvorlage über die Durchführung, Umsetzung und Dokumentation. Eine PV-Anlage oder Ladeinfrastruktur der Gemeinschaft planen Fachplaner, wir koordinieren.
Zähler nachrüsten
Austausch nicht fernablesbarer Heizkostenverteiler und Wärmezähler mit dem Messdienst koordinieren, auch nach Ablauf der Frist.
Versicherung und große Schäden
Bestandsaufnahme der Gebäudeversicherung einschließlich Elementarschaden und Abwicklung großer Schäden. Versicherungen vermitteln wir nicht, Provisionen von Versicherern erhalten wir nicht.
Energieausweis
Beschaffung über einen Aussteller Ihrer Wahl.
Welche Leistungen pauschal enthalten sind, steht verbindlich in unserem Angebot und im Leistungsverzeichnis. Sonderleistungen berechnen wir nur bei Anfall, als Pauschale oder nach Stundensatz laut Leistungsverzeichnis. Den Stundensatz rechnen wir minutengenau ab.
Leistungen nach Aufwand ab 49 € brutto je Stunde (41,18 € netto), minutengenau abgerechnet. Details auf der Seite Kosten
Ablauf
So beginnt die Zusammenarbeit
Schritt 1: Begehung und Unterlagen
Wir sehen uns das Haus von Dach bis Keller an und sichten Pläne, Wartungsberichte, Prüfprotokolle und die letzten Abrechnungen.
Schritt 2: Wartungsplan und Mängelliste
Sie erhalten ein Protokoll mit Fotos, alle Prüffristen in einem Kalender und eine Mängelliste, nach Dringlichkeit geordnet.
Schritt 3: Erhaltungsplan
Wir zeigen, welche Maßnahmen in den nächsten Jahren anstehen, was sie ungefähr kosten und was das für Rücklage oder Hausgeld heißt.
Schritt 4: Varianten und Förderung
Bei Heizung, Dach oder Fassade holen wir mit Fachplanern Varianten ein und prüfen, welche Förderung infrage kommt.
Schritt 5: Entscheidung
Die Gemeinschaft beschließt in der Versammlung auf Grundlage unserer Vorlage. Als Vermieter entscheiden Sie nach einem Gespräch mit uns.
Schritt 6: Ausführung und Abnahme
Fachplaner schreiben aus und überwachen den Bau. Wir koordinieren Termine, Mieter und Zahlungen und dokumentieren die Abnahme.
Was jetzt ansteht: Fristen anzeigenFristen ausblenden
Was jetzt ansteht
bis31.12.2026
Heizkostenverteiler fernablesbar machen
Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler und Wärmezähler, die bis 01.12.2021 eingebaut wurden, müssen nachgerüstet oder ersetzt werden.
bis31.12.2026
Mietpreisbremse: Verordnung endet
In beiden Landkreisen gilt sie 2026 nur in Pfedelbach, die Verordnungen ab 2027 lagen am 04.11.2026 nur als Entwurf vor.
ab01.01.2027
Kürzungsrecht auch bei Altgeräten
Ab 01.01.2027 dürfen Mieter auch dann 3 % kürzen, wenn ältere, nicht fernablesbare Geräte nicht nachgerüstet sind. Für Geräte, die nach dem 01.12.2021 eingebaut wurden, und für eine fehlende monatliche Verbrauchsinformation gilt das Kürzungsrecht schon heute (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
bis31.12.2027
Glasfaser mit Bereitstellungsentgelt
Das Entgelt von höchstens 60 € im Jahr und 540 € je Wohnung gilt für Glasfasernetze im Haus, die bis zu diesem Tag errichtet werden.
ab01.01.2028
CO2-Kosten bei neuen Gas- und Ölheizungen
Für Heizungen nach § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz in vermieteten Bestandsgebäuden tragen Vermieter und Mieter Gas-Netzentgelte und CO2-Kosten je zur Hälfte.
bis30.06.2028
Wärmepläne der kleineren Gemeinden
Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern brauchen bis dahin einen Wärmeplan, für Schwäbisch Hall liegt er seit Oktober 2023 vor.
ab01.01.2029
Biotreppe für neue Gas- und Ölheizungen
Neu eingebaute Gas- und Ölheizungen brauchen mindestens 10 % biogene Brennstoffe oder Wasserstoff, steigend auf 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.
Region
Was das in Schwäbisch Hall und Hohenlohe heißt
- Gebäude und Heizungen
- In Schwäbisch Hall sind rund zwei Drittel der Gebäude vor 1979 gebaut. 20,7 % der Heizungen sind älter als 30 Jahre, weitere 44,7 % zwischen 15 und 30 Jahre alt (Wärmeplan, Stand 26.10.2023). Mehr zum Ort: Leistungsgebiet Schwäbisch Hall.
- Fernwärme
- Sie deckt in Schwäbisch Hall 28,3 % der Wärmebereitstellung, das Netz ist rund 120 km lang. Eignungsgebiete für Wärmenetze liegen unter anderem in Hessental, Bibersfeld und Tüngental. Für 16 Gebiete, von der Katharinen- und Weilervorstadt bis zur Tullauer Höhe, hat die Stadt Satzungen mit Anschluss- und Benutzungszwang erlassen. Eine vorhandene Heizung darf dort in der Regel weiterlaufen, bis ein neuer Kessel, Brenner oder Wärmeerzeuger eingebaut oder der Energieträger gewechselt wird. Eine Befreiung ist auf begründeten Antrag möglich.
- Altstadt
- In der Haller Altstadt stehen viele Gebäude unter Denkmalschutz, Gestaltungssatzungen schränken zum Beispiel Wärmepumpen ein. Varianten stimmen wir dort früh mit Fachplanern und der Stadt ab.
- Winterdienst
- Crailsheim und Öhringen haben eigene Streupflichtsatzungen. Wir richten den Winterdienst nach der Satzung des jeweiligen Ortes aus und kontrollieren den beauftragten Dienst.
- Hochwasser und Starkregen
- Öhringen erlebte 2013 ein starkes Hochwasser, Künzelsau am ersten Juniwochenende 2024 Hochwasser und Starkregen. Wir nehmen deshalb die Gebäudeversicherung einschließlich Elementarschaden auf. Angebote kommen von einem Makler oder Versicherer Ihrer Wahl.
Recht kompakt
Was rechtlich gilt
Gebäudemodernisierungsgesetz, § 43
Neues Heizungsrecht
Seit 29.07.2026 gilt im Wesentlichen das Gebäudemodernisierungsgesetz. Die 65-Prozent-Regel ist entfallen, Wärmepumpe, Fernwärme, Hybrid, Biomasse, Gas und Öl sind wählbar. Neue Gas- und Ölheizungen brauchen ab 01.01.2029 mindestens 10 % biogene Brennstoffe oder Wasserstoff, steigend auf 60 % ab 2040.
§ 5a CO2KostAufG
Kostenteilung mit Mietern ab 2028
Für Heizungen nach § 43 Gebäudemodernisierungsgesetz in vermieteten Bestandsgebäuden tragen Vermieter und Mieter ab 01.01.2028 Gas-Netzentgelte und CO2-Kosten je zur Hälfte, ab 01.01.2029 auch die Kosten der vorgeschriebenen Bio-Brennstoffe, höchstens für 30 % des Brennstoffs. Wird eine Heizung nach irreparablem Ausfall weniger als zwölf Monate vor dem 01.01.2028 erneuert, gilt die Teilung zwölf Monate ab Einbau nicht.
§ 20 Abs. 2 WEG
Privilegierte Maßnahmen in der WEG
Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für Barrierefreiheit, das Laden von E-Fahrzeugen, Einbruchschutz, einen Glasfaseranschluss und Steckersolargeräte verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft.
Streupflicht-Satzung der Stadt Schwäbisch Hall
Räum- und Streupflicht in Schwäbisch Hall
Eigentümer und Besitzer sind gesamtschuldnerisch verpflichtet. Geräumt und gestreut sein muss werktags bis 7 Uhr, sonn- und feiertags bis 8 Uhr, in der Regel auf mindestens 1,20 m Breite; die Pflicht endet um 21 Uhr.
Häufige Fragen
Was oft gefragt wird
Alle FragenWas bedeutet das Gebäudemodernisierungsgesetz für unsere Heizung?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gilt im Wesentlichen ab dem 29.07.2026 und löst das bisherige Heizungsrecht ab. Die 65-Prozent-Regel entfällt. Eigentümer wählen die Heizung frei: Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybrid oder weiterhin Gas und Öl.
Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt eine Biotreppe: mindestens 10 % biogene Brennstoffe oder Wasserstoff ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040. In vermieteten Wohnungen bestehender Gebäude tragen Vermieter und Mieter bei solchen Heizungen die CO2-Kosten und Netzentgelte ab 01.01.2028 je zur Hälfte (§ 5a CO2KostAufG). Vor einem Tausch lohnt der Blick in den Wärmeplan, in Schwäbisch Hall etwa auf die Eignungsgebiete für Wärmenetze.
Müssen unsere Heizkostenverteiler fernablesbar sein?
Ja. Geräte, die bis zum 01.12.2021 eingebaut wurden und nicht fernablesbar sind, müssen bis zum 31.12.2026 nachgerüstet oder ersetzt werden (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV). Ausnahmen gelten bei technischer Unmöglichkeit, unverhältnismäßigem Aufwand oder unbilliger Härte.
Fehlt die Fernablesbarkeit oder die monatliche Verbrauchsinformation, dürfen Mieter ihren Anteil an den Heizkosten jeweils um 3 % kürzen. Zwischen Wohnungseigentümern und Gemeinschaft gilt dieses Kürzungsrecht nicht (§ 12 Abs. 1 HeizkostenV).
Wer holt Handwerkerangebote ein und überwacht Sanierungen?
Kleinere Reparaturen beauftragt der Verwalter im Rahmen der laufenden Erhaltung selbst. Ein verbreiteter Mustervertrag zählt bauliche Maßnahmen bis 5 % des Gesamtwirtschaftsplans für die laufende Erhaltung, mindestens aber bis 3.000 €, zur Grundleistung. Unsere Wertgrenze legen wir im Vertrag fest.
Größere Maßnahmen beschließt die Gemeinschaft. Wir holen Vergleichsangebote ein, bereiten den Beschluss vor und koordinieren die Ausführung als besondere Leistung. Planung und Bauüberwachung übernimmt ein Architekt oder Fachplaner, den die Gemeinschaft beauftragt.
Ein Eigentümer möchte eine Wallbox oder ein Balkonkraftwerk. Wie läuft das?
Jeder Eigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen für das Laden von Elektrofahrzeugen und für Steckersolargeräte, oft Balkonkraftwerk genannt, verlangen. Über die Durchführung beschließt die Gemeinschaft (§ 20 Abs. 2 WEG).
So gehen wir vor: Wir nehmen den Antrag des Eigentümers auf, lassen die Technik mit einer Fachfirma oder dem Netzbetreiber prüfen, bereiten die Beschlussvorlage über die Durchführung vor und dokumentieren die Umsetzung. In einem Mietshaus prüfen wir solche Wünsche Ihrer Mieter und bereiten Ihre Entscheidung vor.
Wie hoch sollte die Erhaltungsrücklage sein?
Das Gesetz verlangt eine angemessene Erhaltungsrücklage, nennt aber keine Mindesthöhe (§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG). Die Erhaltungsrücklage ist das Geld, das die Gemeinschaft für künftige Reparaturen und Erneuerungen anspart. Was angemessen ist, hängt von Alter, Zustand und Technik des Hauses ab.
In einer bundesweiten Befragung von 302 Verwaltungen im April 2025 hielten 88,9 % die Rücklagen ihrer Gemeinschaften für nicht ausreichend, um eine umfassende energetische Sanierung aus eigenen Mitteln zu bezahlen. Verlässlicher als jede Faustregel ist ein Erhaltungsplan: Er zeigt, welches Bauteil wann fällig wird und was es voraussichtlich kostet.
Erzählen Sie uns von Ihrem Haus.
Ein paar Angaben genügen für ein erstes Angebot. Lieber reden? Rufen Sie an oder bitten Sie um Rückruf.
Oder direkt: 01567 9834824